Satzung

Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V.                     SLP

c/o Harre-Lüschow
Bernwardstraße 31 ▪ 30519 Hannover
Tel.: 0511-2882551
Fax.: 0511-3949839

Satzung des Vereins

“Bundesarbeitsgemeinschaft schwule und lesbische Paare (SLP) e.V.”

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen :“Bundesarbeitsgemeinschaft schwule und lesbische Paare (“SLP”) e.V. “  Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von lesbischen und schwulen Paaren , die wegen ihrer Homosexualität geistige oder seelische Probleme haben und hilfsbedürftig im Sinne von §53 Nr. 1 AO sind, weil sie

  • aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
  • es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
  • ihre Partnerschaften nicht rechtlich absichern können und deshalb in ihrer privaten Lebensgestaltung mit vielfältigen Behinderungen und Benachteiligungen zu kämpfen haben
  • und die nicht den Mut und die seelische Kraft haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere :

durch Einrichtung von oder Mitwirkung an Beratungseinrichtungen für lesbische und schwule Paare durch die Organisation von Selbsterfahrungstreffen für lesbische und schwule Paare durch Hilfestellung bei individuellen, sozialen und rechtlichen Problemen durch Schulung und Supervision der BeraterInnen, GesprächsleiterInnen. Zudem betreibt der Verein die Förderung der Bildung und Erziehung , indem er sich darum bemüht, die Allgemeinheit über die soziale und rechtliche Lage lesbischer und schwuler Paare aufzuklären und die weit verbreiteten Vorurteile über schwule und lesbische Paare abzubauen. Der Verein möchte dazu beitragen, dass gleichgeschlechtliche Paare ihr Leben ohne Behinderung gestalten können und dass die vielfältigen Benachteiligungen gegenüber Ehepaaren abgebaut werden. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere :

mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen die lesbische und schwule Paare betreffen durch die Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infomaterial, öffentlichen Aktionen und ähnlichem.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben- ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/ der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

§ 4  Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitglieder- versammlung.

§ 5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 6  Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

Wahl und Abwahl des Vorstandes, Wahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über die Nichtaufnahme einer / eines BewerberIn oder den Ausschluß eines Mitgliedes Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.) Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks; Satzungsänderungen, die vom Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisa- tionen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamm- lung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einer/einem mehrheitlich gewählten VersammlungsleiterIn geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ProtokollführerIn  zu unterzeichnen ist.

§ 7  Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Frauen und zwei Männern. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um höchstens zwei Mitglieder selbst ergänzen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand kann  während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.

§ 8  Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1994.

Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die/den von der Mitgliederversammlung bestimmten KassenprüferIn.

§ 9  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die “Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe” in Berlin, Wikingerufer 5, sofern die Stiftung in diesem Zeitpunkt als mildtätig anerkannt ist. Die Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Sollte die Stiftung  bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke nicht als mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

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