DAS LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ FÜR SCHWULE UND LESBISCHE PAARE (LPartG)
Schwule und lesbische Paare können seit dem 1. August 2001 einen eheähnlichen Lebensbund schließen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem am 18.7.2001 verkündeten Urteil einen Eilantrag Bayerns und Sachsens abgelehnt und damit den Weg für das rot-grüne Gesetz zur Lebenspartnerschaft freigemacht. Die beiden unionsregierten Freistaaten Sachsen und Bayern haben – wie auch das ebenfalls CDU-geführte Thüringen – die Eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare mit einer Normenkontrollklage angegriffen.
Mit seinem Urteil vom 17.07.2002 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. In der weiteren Begründung und Abweisung der Klage der drei unionsgeführten Bundesländer hat das BVerfG desweiteren auch den Weg für weitergehende Gleichstellungen von gleichgeschlechtlichen Paaren freigemacht.
Nachdem die unionsgeführten Bundesländer die Verabschiedung des Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetzes in der vorigen Legislaturperiode im Bundesrat verhindert hatten, wird es von Rot-Grün noch in 2004 neu in den Bundestag eingebracht werden. Im Oktober 2004 wurde das bereits bestehenede LPartG mit den Stimmen der SPD, der Grünen und der FDP überarbeitet, es beinhaltet nun auch die sogenannte “Stiefkindadoption”.
Warum wir noch nicht zufrieden sind:
So stolz wir auf unseren Beitrag dafür sind, die Eingetragene Lebenspartnerschaft durchgesetzt zu haben, gibt es doch immer noch weite Bereiche, in denen lesbische und schwule Paare trotz Eingetragener Lebenspartnerschaften benachteiligt sind:
- Noch immer werden wir bei der Einkommensteuer als Ledige veranlagt.
- Noch immer können wir keine Kinder gemeinsamadoptieren, und sei es auch nur als Co-Adoption. Dabei gibt es genug Studien, die die Erziehungsleistungen von schwulen und lesbischen Eltern hervorheben. Für die Kinder bedeutet dies erhebliche juristische und finanzielle Unsicherheiten.
Wir benötigen Deine Unterstützung, um diese Lücken zu schließen. – Schluß mit der Diskriminierung schwuler und lesbischer Paare!
Was haben wir bereits erreicht?
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben wir erreicht:
Güterstand:
- Die Wahlmöglichkeit zwischen Ausgleichsgemeinschaft und Gütertrennung.
Den Angehörigenstatus und dadurch:
- Die Wahlmöglichkeit des Lebenspartnerschaftsnamens
- Familienangehörigkeit
- Den Verlobtenstatus
- Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
- Kleines Sorgerecht
- Wohn- und Arbeitsrecht bei binationalen Paaren
- Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Partnerin / dem Partner
- Recht auf Wahrnehmung der Totensorge
Im Sozialrecht:
- Mitversicherung von geringverdienenden PartnerInnen in der gesetzlichen Krankenkasse
- Die Hinterbliebenenrente
Im Mietrecht:
- Gleichstellung mit heterosexuellen Ehepaaren
Im Erbrecht:
- Den gesetzlichen Erbanspruch
Im Unterhaltsrecht:
- Die Unterhaltsverpflichtung
Was müssen wir noch erreichen?
- Das gemeinsame Adoptionsrecht
- Das “Große Sorgerecht”
- Gleichstellung im Steuerrecht
- bei der Einkommensteuer die gemeinsame Veranlagung und das (Partnerschafts-)Splitting, wahlweise Abschaffung des Ehegattensplittings
- Anerkennung eingetragener LebenspartnerInnen in den Ausbildungs- und Handwerksordnungen. (Siehe hierzu auch den LSVD-Rechtsratgeber.)